Allgemein

Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Ausländischen Studierendenvertretung (ASV) der Universität Münster vom 17.12.2003

1.Teil: Konstituierende Sitzung

§ 1 Konstituierung

– Die ASV muss nach §18 ihrer Wahlordnung spätestens am 28.Tag nach dem letzten Wahltag zur konstituierenden Sitzung zusammentreten.
– Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch die/den WahlleiterIn des Zentralen Wahlausschusses (ZWA).
– Erster Tagesordnungspunkt ist die Wahl der/des Vorsitzenden.
– Die/Der WahlleiterIn des ZWA leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden der ASV.
– Der neugewählte Vorsitzende übernimmt nach seiner Wahl unverzüglich die Geschäfte.

2.Teil: Zusammentreten und Einberufung

§ 2 Zusammentreten und Einberufung
1. Die ASV soll während der Vorlesungszeit monatlich zusammentreten. Sie tritt mindestens alle 2 Monate zusammen.
2. Die Einberufung zu einer Sitzung erfolgt mindestens 7 Tage vorher durch schriftliche Einladung (per Post/Email) aller gewählten Mitglieder durch die/den Vorsitzende/n der ASV. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben.
3. In begründeten Sonderfällen ist die/der Vorsitzende berechtigt, die Frist von sieben Tagen zu verkürzen, jedoch darf sie nicht weniger als 48 Stunden betragen.
4. Die ASV muss innerhalb von 48 Stunden einberufen werden, wenn die/der Vorsitzende der ASV oder die Hälfte der Mitglieder der ASV dieses unter Angabe dem (der) zu behandelnden Tagesordnungspunkt(e) verlangen. Die Fristen des Abs.2 sind zu wahren.
5. Während der vorlesungsfreien Zeit hat die Einberufung mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit während der vorlesungsfreien Zeit hat die/der Vorsitzende der ASV die Entscheidung über wichtige Fragen in schriftlicher Abstimmung einzuholen.
6. Nach Eröffnung einer jeden Sitzung sind die Anwesenheit und Beschlussfähigkeit festzustellen und die Diskussionsleitung sowie eine ProtokollantIn zu bestimmen. Ein Mitglied gilt als entschuldigt fehlend, wenn es seine Abwesenheit unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt hat und diese von der/dem Vorsitzenden der ASV anerkannt werden.

3.Teil: Öffentlichkeit, Teilnahme an Sitzungen

§ 3 Öffentlichkeit
– Die Sitzungen der ASV sind in der Regel öffentlich. Aufgrund eines entsprechenden Antrages kann mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder in geheimer Abstimmung die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände oder für die ganze Sitzung ausgeschlossen werden. Über den diesbezüglichen Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. In Personalangelegenheiten ist die Öffentlichkeit stets ausgeschlossen.
– Die Mitglieder der ASV sowie die sonstigen TeilnehmerInnen an einer nicht-öffentlichen Sitzung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist. Personalangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung nichtöffentlicher Sitzung Beteiligten sind vertraulich.

4.Teil: Durchführung der Sitzungen

§ 4 Beschlussfähigkeit

– Die ASV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mit-glieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt so lange als gegeben, bis auf Antrag eines Mitglieds die Beschlussunfähigkeit formell festgestellt wird.

§ 5 Tagesordnungen
– Zu Beginn einer jeden Sitzung ist über die Aufnahme der vorliegenden Dringlichkeitsanträge in die Tagesordnung abzustimmen und danach die Tagesordnung endgültig festzulegen.
– Tagesordnungspunkte, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt werden sollen, sind nach Möglichkeit am Ende der Sitzung zu behandeln.
– Im Verlauf einer jeden Sitzung, jedoch nach Möglichkeit spätestens 2 Stunden nach Beginn einer Sitzung sind folgende Angelegenheiten zu erledigen:
– Mitteilungen der/des Vorsitzenden der ASV, des AStA und anderer studentischer VertreterInnen,
– Anfragen der Mitglieder der ASV an die/den Vorsitzenden der ASV, den AStA oder andere studentische VertreterInnen
– Genehmigung des Protokolls der vergangenen Sitzung
§ 6 Anträge und Anfragen
– Alle Mitglieder der Ausländischen Studierendenvertretung sind berechtigt, Anträge an die ASV zu stellen. Solche Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mindestens 6 Tage vor der nächsten Sitzung bei der/dem Vorsitzenden der ASV schriftlich einzureichen.
– Anträge aus der Studierendenschaft sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen und einen Tag nach der Einberufung den Mitgliedern der ASV zur Einsicht vorzulegen.
– Dringlichkeitsanträge nach Einberufung der ASV können nur von Mitgliedern der ASV und der/dem AStA-Vorsitzenden gestellt werden.
– Werden während einer Sitzung Anträge, die sich nicht auf die vorliegende Tagesordnung beziehen, gestellt, so kann durch Mehrheitsbeschluss ihre Behandlung verweigert werden. Sie müssen dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden.
– Wünscht jemand, einen Antrag zu stellen, zu ändern oder zurückzuziehen, so ist ihm das Wort außer der Reihe zu erteilen. Jedes Mitglied der ASV hat das Recht, einen zurückgezogenen Antrag in der gleichen Lesung wieder aufzunehmen.
– Anträge und Anfragen zur Geschäftsordnung können nur von Mitgliedern der ASV gestellt werden und sollten durch beidseitiges Handaufheben geäußert werden. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist nach Anhörung einer Gegenrednerin / eines Gegenredners sofort abzustimmen. Findet sich keine/kein GegenrednerIn, ist der Antrag angenommen. Wer bereits zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder der RednerInnenliste stellen.
– Die Form der Beantwortung einer Anfrage ist der/dem Gefragten überlassen.
– Anfragen, die eine gemeinsame Stellungnahme des AStAs erfordern, sind mindestens 48 Stunden vor der nächsten Sitzung schriftlich beim AStA einzureichen und vom AStA auf der betreffenden Sitzung zu beantworten.
§ 7 Beratung
– Rederecht haben alle Mitglieder der ASV und die/der AStA-Vorsitzende. Die ReferentInnen des AStA und alle anderen studentischen VertreterInnen haben nur Rederecht, soweit Fragen aus ihrem Sachgebiet behandelt werden. Anderen Personen kann die ASV durch Mehrheitsentscheidung Rederecht erteilen.
– Vor Beginn einer Diskussion bittet der Diskussionsleiter um Wortmeldungen. Er erteilt das Wort nach der RednerInnenliste.
– Die RednerInnenliste kann nur unterbrochen werden,
– durch einen Ruf zur Geschäftsordnung, der erst nach den Ausführungen eines Redners angemeldet werden kann;
– zur einmaligen, sofortigen Berichtigung;
– durch Wortmeldung des Antragstellers / der Antragstellerin;
– Durch Wortmeldung der/des AStA-Vorsitzenden, der AStA-ReferentInnen und sonstigen studentischen VertreterInnen, sofern Anfragen an sie gerichtet sind.
– Kein Mitglied darf sprechen, wenn ihm der Diskussionsleiter nicht das Wort erteilt hat.
§ 8 Lesung
– Die Beratung und Abstimmung von Anträgen der Tagesordnung erfolgt in drei Lesun-gen. Auf Beschluss der ASV kann die/der DiskussionsleiterIn von dieser Regelung ab-weichen.
– In der ersten Lesung findet nach Begründung des Antrags durch den/die AntragstellerIn eine Grundsatzdebatte statt. In ihr kann die ASV Ausschussüberweisungen, Nicht-befassung oder Versagung des Antrags beschließen.
– In der zweiten Lesung
– stellt die/der DiskussionsleiterIn den Antrag gegebenenfalls abschnittsweise zur Einzeldiskussion. Abänderungs- und Zusatzanträge sind bei der/dem DiskussionsleiterIn schriftlich einzureichen.
– werden die weitestgehenden Anträge zuerst beraten. Welcher Antrag der weitest-gehende ist, wird durch Mehrheitsbeschluss festgestellt.
– ist eine gesonderte Abstimmung nicht erforderlich, wenn die/der HauptantragstellerIn einen Abänderungs- oder Zusatzantrag aufnimmt. Wird ein solcher Antrag gegen den Willen der
Hauptantragstellerin / des Hauptantragstellers vorgenommen, so hat die/der NebenantragstellerIn den Gesamtantrag zu vertreten.
– Nach Stellung eines Abänderungs- oder Zusatzantrags kann der Gesamtantrag an einen Ausschuss überwiesen werden.
– In der dritten Lesung wird der abstimmungsreife Antrag verlesen. Wenn hierzu keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält die/der Antragstellerin das Schlusswort. Danach ist abzustimmen.
§ 9 Abstimmungen/Beschlussfassung
– Die Abstimmung findet statt durch Handaufheben.
– Auf Verlangen eines Mitglieds der ASV ist namentlich bzw. geheim abzustimmen. Wird beides verlangt, ist geheim abzustimmen.
– Das Stimmrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern der ASV ausgeübt werden.
– Eine Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
– Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Ein Beschluss ist ungültig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen als Enthaltungen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
– Eine Abstimmung kann in der Regel nicht angefochten werden. Eine Anfechtung ist nur wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung oder der Geschäftsordnung möglich. Hierüber entscheidet die Mehrheit.
– Jedes Mitglied der ASV, das bei einer Beschlussfassung überstimmt worden ist, kann verlangen:
– dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird;
– dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum hinzugefügt wird.
– Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sondervoten sind im Protokoll zu vermerken.
§ 10 Wahlen
– Wahlen sind geheim.
– Jedes Mitglied der ASV kann vor einer Wahl Fragen an die KandidatInnen stellen. Auf Antrag eines Mitglieds der ASV findet eine Personaldebatte statt, bei der nur die Mitglieder der ASV anwesend sein können, sofern sie nicht selbst Kandidaten sind.
– Wahlen von Ausschussmitgliedern und anderen studentischen Vertretern können durch Handaufheben erfolgen, sofern sich kein Widerspruch erhebt. Bei Widerspruch erfolgt geheime Wahl. JedeR Stimmberechtigte hat dabei so viele Stimmen, wie Mitglieder für das betroffene Gremium zu wählen sind. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der ASV erreicht. Erreichen mehr Kandidaten diese Mehrheit, als Sitze in den betreffenden Gremien zu besetzen sind, so entscheidet die Reihenfolge der von den einzelnen KandidatInnen erreichten Stimmenzahlen. Wird bei Stimmengleichheit der Letztplatzierten die Zahl der Sitze des Gremiums überschritten, so erfolgt eine Stichwahl.

5.Teil: Organe der ASV

§ 11 Vorsitz
– Die/Der Vorsitzende wird nach §10 gewählt.
– Die/Der Vorsitzende vertritt die ASV und führt deren Geschäfte. Sie/Er bereitet die Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus, bzw. leitet sie weiter.
– Die/Der Vorsitzende teilt die Ergebnisse der Beratung und die Beschlüsse der ASV der/dem AStA-Vorsitzenden mit, diese/dieser ist für die Ausführungen verantwortlich.
– Die die/den VorsitzendeN betreffenden Vorschriften gelten analog für ihren/seinen StellvertreterIn, sofern sie/er den Vorsitz inne hat.
– Die/Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Die ASV schriftlich unter Einhaltung der nach § 4 maßgeblichen Ladungsfrist einzuberufen;
– die Tagesordnung aufzustellen,
– die zügige Erfüllung der Aufgaben der ASV zu bewirken.
– Die/Der Vorsitzende beruft die ASV zu seinen Sitzungen ein.
– Die StellvertreterInnen werden aus den Reihen der Mitglieder der ASV nach §10 gewählt. Die Anzahl der StellvertreterInnen bestimmt die ASV in der konstituierenden Sitzung mit einfacher Mehrheit. Es müssen mindestens zwei und dürfen maximal 4 StellvertreterInnen gewählt werden.
– Der Vorstand erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß Haushaltsplan der Studierendenschaft. Diese wird innerhalb des Vorstandes gleichmäßig auf alle Vorstandsmitglieder verteilt.
– Die ASV kann Vorstandsmitgliedern das Misstrauen nur dadurch aussprechen, dass sie mit der absoluten Mehrheit ihrer gewählten Mitglieder einen Nachfolger/eine Nachfolgerin wählt. Mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger/die Nachfolgerin endet das Amt des bisherigen Vorstandsmitgliedes.
§ 12 Diskussionsleitung
– Die/Der DiskussionsleiterIn hat das Recht
– einen Antrag nach ihrem/seinem Ermessen aufzugliedern und entsprechend diskutieren zu lassen.
– die Redezeit zu begrenzen, eineN RednerIn zur Sache oder zur Form zu rufen und ihr/ihm das Wort zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt zu entziehen, wenn sie/er einer zweimaligen Aufforderung zur Sache zu reden oder bei ihren/seinen Ausführungen die Form zu wahren, nicht nachkommt.
– jeden SitzungsteilnehmerIn zur Ordnung zu rufen und sie/ihn auszuschließen, wenn sie/er ihrem/seinem Ordnungsruf nicht nachkommt und die Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Ausschluss billigt.
– Betrifft die Diskussion oder Abstimmung die Person der Diskussionsleitung so hat sie/er die Diskussionsleitung abzugeben. Die Diskussion hierüber ist nicht öffentlich.
§ 13 Protokollführung
– Die ASV bestimmt für jede Sitzung eineN ProtokollführerIn.
– Die/Der ProtokollführerIn sind dafür verantwortlich, dass auf jeder Sitzung ein Protokoll aufgenommen wird, welches folgende Punkte enthält:
– Datum, Beginn und Ende der Sitzung
– die Namen der anwesenden Mitglieder der ASV
– die Namen der Diskussionsleiterin / des Diskussionsleiters und der/des ProtokollantIn
– die Namen der abwesenden Mitglieder der ASV, wobei die Dauer der Abwesenheit und die Angabe „entschuldigt“ bzw. „unentschuldigt“ zu vermerken sind.
– Die Texte der Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
– Den sinngemäßen Inhalt der Reden
– Wichtige Punkte der Ausführungen eines Redners im Wortlaut auf seinen Wunsch. Dieses Protokoll ist der Studierendenschaft zugänglich zu machen.
– Die/Der ProtokollführerIn hat eine kurze und sinngemäße Darstellung des Verlaufs einer Sitzung und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse spätestens fünf Tage nach Genehmigung dieses Protokolls der Studierendenschaft durch Anschlag bekannt zu geben. Diese Darstellung darf keine Mitteilungen aus nichtöffentlichen Sitzungen enthalten und muss von der/dem Vorsitzenden oder einer seiner StellvertreterInnen gegengezeichnet sein.
§ 14 Ausschüsse
– Ausschüsse bestehen aus einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern. Die/Der von der ASV gewählte ReferentIn leitet die Arbeit und ist die/der SprecherIn des Ausschusses.
– Rede- und Stimmrecht haben nur die Ausschussmitglieder, Mitglieder der ASV können anwesend sein. Die Ausschüsse können Nichtmitgliedern das Rederecht erteilen.
– Die ASV kann jeden Ausschuss durch Mehrheitsbeschluss einrichten, umbilden oder auflösen.

6.Teil: Handhabung der Geschäftsordnung

§ 15 Auslegung, Abweichung
– Ist in einer Sitzung strittig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist, so kann die Auslegungsfrage für die laufende Sitzung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden entschieden werden.
– Mit dauernder Wirkung können Auslegungsfragen nur durch einen Beschluss der ASV entschieden werden. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sowie die §§40 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung bleiben unberührt.
– Im Einzelfall kann von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden. Dafür ist eine 1/2 Mehrheit der gewählten Mitglieder der ASV notwendig.

7.Teil: Schlussbestimmungen

§ 16 Änderungen
– Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von 1/2 der gewählten Mitglieder der ASV. § 17 Schlussbestimmungen
– Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach ihrem Beschluss durch die ASV am 17.12.2003 in Kraft.
– Ihre Bestimmungen gelten nur im Rahmen der Satzung und im Rahmen der Gesetze.